Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen – KLAUS ZIDEK GmbH
Stand: Jänner 2016
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns, der Klaus Zidek GmbH, kurz AN (Auftragnehmer) und natürlichen und juristischen Personen, kurz AG (Auftraggeber) bzw. Kunde für das gegenständliche Rechtsgeschäft, sowie gegenüber unternehmerischen Kunden, auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder Ähnliches des AG gelten gegenüber dem AN – auch wenn der AN nicht ausdrücklich widerspricht – nicht.
1.2. Gegenüber den Kunden bzw. AG gilt die jeweils bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB des AN, die im Internet unter www.zidek.cc abrufbar sind.
1.3. Die ÖNORM B 2110 in Verbindung mit den in Bezug stehenden Werksvertragsnormen wird ausdrücklich vereinbart. Die gegenständlichen Geschäftsbedingungen gehen der ÖNORM B 2110 vor.
1.4. Der AN kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.5. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Angebot / Vertragsabschluss / Preise
2.1. Kostenvoranschläge und Angebote des AN sind unverbindlich. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für Verbraucher jedoch nur dann, wenn sie vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen werden. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
Unsere Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus, dass die vom AG beigestellten Geräte, Materialien und Konstruktionen für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nachträglich heraus, dass beigestellte Geräte, Materialien oder Konstruktionen mangelhaft sind, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.
2.2. Der AG ist verpflichtet, entsprechend dem Baukoordinationsgesetz in der Vorbereitungsphase einen Planungskoordinator und für die Ausführungsphase einen Baustellenkoordinator zu bestellen, wenn und soweit auf der Baustelle Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sind. Weiters hat der AN den Koordinatoren alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
2.3. Aufträge, die einem Vertreter des AN erteilt wurden, gelten vorbehaltlich der Genehmigung durch das Unternehmen. Die Genehmigung gilt dann als erteilt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen seitens der Firma Zidek die Ausführung des Auftrages abgelehnt wird.
2.4. Falls der AG dem AN Baupläne zur Erstellung des Anbots vorlegt, ist der AN berechtigt, im Falle von Änderungen der Baupläne vor bzw. nach Beginn der Arbeiten Nachkalkulationen vorzunehmen, welche auch zu einer Änderung der Angebotssumme führen können. Der AG ist verpflichtet, allfällige Planänderungen dem AN unverzüglich mitzuteilen.
Zusatzaufträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform und sind vom AG bei Erteilung zu unterfertigen.
2.5. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, es sei denn, sie sind als solche ausdrücklich gekennzeichnet.
2.6. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
2.7. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
2.8. Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind vom unternehmerischen Kunden beizustellen.
2.9. Die vereinbarten Preise sind mit den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Lohn- und Materialkosten kalkuliert und unterliegen der anteilsmäßigen Veränderung der Lohn- und Materialkosten zwischen Auftragserteilung und Erbringung der vereinbarten Werkleistung.
2.10. Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind für den AN verbindlich. Außerhalb des Vertrages – beispielsweise in Katalogen oder sonstigen Unterlagen – genannte Lieferzeiten haben rein informativen Charakter und binden den AN nicht. Die Lieferfrist bei ausdrücklich vereinbarten Lieferterminen beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung,
b) Datum der Erfüllung aller dem AG obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen.
2.11 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt, sofern nicht unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, die Einhaltung behindern, zu diesen Umständen zählen auch behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, ferner Ausschusswerden eines größeren oder wichtigen Arbeitsstückes, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
3. Gewährleistung / Schadenersatz
3.1 Für das vom AN zur Erbringung der Werkleistung verwendete Material leistet Unternehmern gegenüber ausschließlich der jeweilige Lieferant Gewähr, für die fach- und sachgerechte Ausführung des Gewerkes leistet der AN Gewähr.
Ist der AG Unternehmen, ist er verpflichtet, allfällig auftretende Mängel sowohl beim Material als auch bei der Ausführung des Gewerkes unverzüglich dem AN mitzuteilen, berechtigte Mängel werden im Rahmen der den AN treffenden Gewährleistung behoben.
3.2. Lieferfristen der Lieferanten des AN sind unverbindlich. Lieferverzögerungen seitens der Lieferanten haben ausschließlich diese zu verantworten und können nicht als Mangel am Gewerk geltend gemacht werden.
3.3. Allfällige Abweichungen der Farbtöne gegenüber Hand- und Papiermustern, sowie innerhalb einer Lieferung oder zwischen verschiedenen Lieferungen von Material können trotz äußerster Sorgfalt in der Herstellung auf- treten. Für geringfügige Farbtonveränderungen, welche allenfalls durch Umwelteinflüsse bedingt sind, sowie Ausblühungen wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenso für geringfügige Oberflächenveränderungen, wie beispielsweise Farbe sowie sonstige unwesentliche Mängel am Material, welche die Funktion nicht beeinträchtigen.
3.4. Transportbedingter Bruch bis zu 2 % der Liefermenge kann nicht bemängelt werden. Reklamationen über größere Bruchmengen sind sofort nach Erhalt der Ware dem AN mitzuteilen.
3.5. Der AG nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass provisorische Abdeckungen mit Planen nicht absolut regendicht sind. Daraus entstehende Schäden gelten nicht als Reklamationsgrund und liegen daher im Risiko des AG.
3.6. Der AG ist berechtigt, dem AN zur Erbringung seiner Werkleistung entsprechendes Material bzw. Arbeitsgeräte zur Verfügung zu stellen, für welches Material der AN jedoch keinerlei Gewährleistung hinsichtlich der Mate- rialbeschaffenheit oder Eignung übernimmt. Den AN trifft die diesbezügliche Warnpflicht.
3.7. Für die vom AN dem AG zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräte trägt der AG die volle Verantwortung, wobei der AG mit Unterfertigung des gegenständlichen Auftrages die zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräte als übergeben quittiert. Für Beschädigungen bzw. Verlust der dem AG zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräte trägt dieser die Gefahr und verpflichtet sich dieser, den AN diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
3.8. Die Benützung der dem AG zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräte erfolgt auf dessen Gefahr, Fehlbedienungen gehen zu Lasten des jeweiligen Benützers.
3.9. Die Gewährleistungsfrist für die Leistungen des AN beträgt ein Jahr ab Übergabe, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.
4. Bauseitige Helfer
4.1. Der AG als Bauherr verpflichtet sich, dass bei von diesen beigestellten Helfern die gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung von Arbeiten jeglicher Art auch eingehalten werden. Es betrifft dies insbesondere die Dienstnehmer- schutzverordnung, die Bauarbeiterschutzverordnung, die Versicherungspflicht etc.
4.2. Der AG als Bauherr hat bei bauseits beige- stellten Hilfskräften für die Sicherheit der Helfer Gewähr zu leisten bzw. Maßnahmen, die die Sicherheit erfordern und vom AN angeordnet werden, zuzulassen.
5. Abrechnung / Zahlung
5.1. Maßgebend ist allein der tatsächliche Materialverbrauch und Arbeitsaufwand bei Beendigung des Gewerks. Das Aufmaß und die Abrechnung erfolgt ausschließlich nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen ÖNORM. Ausgenommen hievon sind schriftlich vereinbarte Pauschalaufträge.
5.2. Der AG nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Wegzeiten zur und von der Baustelle zum jeweiligen Sitz des AN als Arbeitszeit gelten und auch entsprechend zur Verrechnung gelangen. Der AN behält sich vor, entweder die tatsächlich angefallenen Wegzeiten oder pauschalierte Aufwandersätze zu verrechnen.
5.3. Vom AG zu leistende Anzahlungen werden bei Auftragserteilung individuell vereinbart.
5.4. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.5. Der AN ist berechtigt, bei Zahlungsverzug der vereinbarten Teilzahlungen vom offenen Teilzahlungsbetrag Zinsen in Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz in Rechnung zu stellen, dies gilt sowohl für Kunden, die Endverbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind als auch für Unternehmer. Überhaupt ist der AN berechtigt, bei Zahlungsverzug des AG nach schriftlicher Aufforderung und Nachfristsetzung die Arbeiten unverzüglich einzustellen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen des AN gelten somit als ordnungsgemäß und werkgerecht ausgeführt und zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Abnahme der Leistungen bedarf.
5.6. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist der Endabrechnung verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge und anderes) und werden der Rechnung zugeschlagen. Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsfrist verpflichtet sich der AG 1,5 % Verzugszinsen pro Monat zuzüglich aller Mahn- und Inkassospesen ab Fälligkeit des Werklohnes zu bezahlen.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder vom AN anerkannt worden sind.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Alle an den AG gelieferten Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN. Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 zum Eigentumsvorbehalt gelten nicht.
Paletten stehen im Eigentum des AN und sind vom AG bis zur Abholung zu verwahren. Für den Fall, dass Transportpaletten vom AG nicht retourniert werden, hat dieser dem AN den jeweiligen Einzelpreis zu vergüten. Für nicht verbrauchtes Restmaterial wird bei der Rücknahme ein Betrag von 15 % des Materialwertes als Manipulationsgebühr, zuzüglich der gelten- den Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt.
6.2. Der AN ist jederzeit berechtigt, zur Verfolgung seines Eigentumsrechts die Örtlichkeiten des AG zu betreten und sein Eigentum als solches zu kennzeichnen.
6.3. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die vom AG beigestellt oder durch seinen Beitrag entstanden sind, bleiben sein geistiges Eigentum.
6.4. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1 Bei unberechtigtem Rücktritt des AG vom Vertrag wird neben Werklohnansprüchen zusätzlich eine Stornogebühr von 15 % der Auftragssumme als pauschalierter Schadenersatz verrechnet. Die Firma Zidek als AN ist auch berechtigt, statt dieser Storno- gebühr, den durch die Stornierung tatsächlichen entstandenen frustrierten Aufwand aus dem Titel des Schadenersatzes geltend zu machen.
7.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn
7.2.1 Umstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat, 7.2.2 der andere Vertragspartner Handlungen gesetzt hat, um dem Vertragspartner in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, 7.2.3 sich herausstellt, dass durch eine Behinderung, die länger als drei Monate dauert oder dauern wird, die Erbringung wesentlicher Leistungen nicht möglich ist. Jahreszeitlich bedingte bzw. vertraglich vorgesehene Unterbrechungen sind nicht zu berücksichtigen.
7.3. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausschließlich schriftlich zu erklären.
8. Haftung
8.1. Für Schäden Anwendungsbereiches Produkthaftungsgesetzes aus welchem Grund auch immer, insbesondere wegen Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen wird nur bei vom AG nachzuweisenden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet. Die Haftung des AN für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folge- und Drittschäden sowie Vermögensschäden auf Grund nicht erzielter Ersparnisse oder Gewinne sowie Zinsenverlusten sind ausgeschlossen.
Besteht Anspruch auf Schadenersatz, kann der AN nach seiner Wahl Naturalersatz oder Geldersatz leisten. Besteht Anspruch auf Schadenersatz, ist die Haftung des AN mit der Höhe des Zweifachen des vereinbarten Entgeltes beschränkt.
Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache/des Werkes besteht keinesfalls mehr Anspruch auf Schadenersatz. Regressforderungen im Sinne von § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des AN verursacht und von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.
9. Erfüllungsort,Vertragssprache, Rechtswahl, Gerichtsstand
9.1. Erfüllungsort ist der Sitz des AN.
9.2. Die Vertragssprache ist Deutsch.
9.3. Die Vertragspartner vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz des AN sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
9.4. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (zB EVÜ, ROM I-VO) und des UN- Kaufrechtes anwendbar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen